Keine Grundlage für Mietminderung wegen Taubenbefalls
Von Ulrich Träm | 10. Juli 2010 | Kategorie: Infos | Keine Kommentare »Richter: Hausbesitzer sind machtlos gegen das großstädtische Phänomen
Nürnberg (D-AH) – Die Anwesenheit von Tauben gehört zum allgemeinen Lebensrisiko. Gegen eine Invasion der “fliegenden Ratten” können die betroffenen Hausbesitzer kaum etwas tun. Insofern handelt es sich auch um keinen mit einer Mietminderung zu begegnenden Mangel, zumindest in Deutschlands Ballungsgebieten, auch wenn die Bewohner dort davon besonders belästigt werden. Das hat jetzt das Amtsgericht München entschieden (Az. 461 C 19454/09).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, bemängelte die Mieterin einer Wohnung im 2. Obergeschoss eines Hauses in der Münchener Maxvorstadt, dass immer wieder Tauben versuchen würden, auf ihrem Balkon zu nisten. Der Boden und die Möbel seien mit Taubenkot übersäht, und sie müsse den Balkon jeden zweiten Tag schrubben. Als der Vermieter diesen Missstand nicht abstellen konnte oder wollte, habe sie schließlich selber die Initiative ergriffen und die monatlichen Mietzahlungen gekürzt. Schließlich handle es sich um einen schwerwiegenden Mietmangel, der zu ahnden sei.
Das sah das bayerische Amtsgericht allerdings anders. Tauben, insbesondere in der Wohnlage des Anwesens, seien ein für Großstädte typisches Phänomen, das sich in der Regel der Verantwortung des Vermieters entziehe. “Laut Aussage der Mieterin kamen die Tauben von einem gegenüberliegenden Baum angeflogen, der nicht zu dem Grundstück gehört”, erklärt Rechtsanwalt Bernd Beder (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) die rechtliche Situation in diesem Fall. Darauf könne der Hausbesitzer ebensowenig Einfluss nehmen wie etwa auf ein besonders starkes Aufkommen von Stechmücken in einem feuchten Sommer. Womit die einseitige Mietminderung seitens der Bewohnerin ungerechtfertigt war.
Quelle: Deutsche Anwaltshotline
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